Satzung TC Kohlscheid e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen TC Kohlscheid e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Herzogenrath.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die

Pflege und Förderung des Tennissports auf breiter Grundlage.

(1a) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Durchführung von Turnieren.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein kennt folgende Arten der Mitgliedschaft

- aktive Mitglieder

- inaktive und fördernde Mitglieder

- Ehrenmitglieder

- Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei

Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der

Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch Austritt des Mitglieds

c) durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen

des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach

zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Abmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggfs. die

Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des

rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen

festsetzen.

(2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom Vorstand festgelegt.

§ 7 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten

zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste

Kalenderjahr

b) Feststellung der Jahresrechnung

c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

e) Entlastung des Vorstandes

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung und Verschmelzung des

Vereins

g) Wahl des Vorstandes

h) Wahl der Kassenprüfer

(3) Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von

dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die

Einladung erfolgt unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich, durch Fax oder Mail

mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung

des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Vorstand kann eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der  Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(4) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(5) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung

der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins

sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und

ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

(8) Abstimmungen und Wahlen können offen (durch Zuruf oder Handzeichen), geheim

(durch Abgabe von Stimmzetteln) oder im schriftlichen Verfahren erfolgen.

(9) Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von 1/5 der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom

Versammlungsleiter und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden

b) 1 stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Schatzmeister/in

d) 2 Jugendwarten/innen

e) 2 Sportwarten/innen

f) 2 Beisitzern

Falls Funktionen im Sinne von a bis e in Personalunion besetzt werden, können unter f entsprechend mehr Beisitzer gewählt werden.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende

Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur

Vertretung berechtigt.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung für

die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger gewählt.

(5) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und

leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen,

wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der

Vorstandsmitglieder verlangt wird.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(7) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse errichten, die

ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

 

§ 11 Ehrenamtspauschale

Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei

von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der

Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen an die Stadt Herzogenrath zwecks Verwendung zur Förderung des Tennissports.

(2) Nach der Auflösung des Vereins durch Verschmelzung fällt das Vereinsvermögen an den

übernehmenden Verein.

(3) Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist der Sitz des

Vereins.

 

22.06.2021